Die Leistungen aus den Alterssicherungssystemen und insbesondere die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind von Absenkungen betroffen. Wer im Alter höhere Einkünfte haben möchte, muss privat vorsorgen.

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Der Staat fördert daher eine ergänzende kapitalgedeckte Versorgung. Sie bauen also zusätzlich zu den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung privat Kapital auf, das Ihnen dann im Rentenalter wieder zufließt. Und dieser Kapitalaufbau wird an vielen Stellen auch gefördert.


Ende des Generationenvertrags

Die staatlichen Eingriffe in das Sozialsystem der gesetzlichen Rentenversicherung zeigen Wirkung. Grundsätzlich handelt es sich bei nahezu allen Vorhaben und Maßnahmen um eine teilweise Abkehr vom Generationenvertrag und dem Umlageverfahren. Innerhalb dieses Verfahrens finanzieren - vereinfacht ausgedrückt - die aktiv Beschäftigten die Zahlungen an die Rentner und Rentnerinnen, die Witwen und Witwer und die Erwerbsunfähigen im gleichen Jahr.

Gründe für die Probleme dieses System gibt es viele:

  • Die demografische Entwicklung (sinkende Geburtenrate, Überalterung der Bevölkerung,…),
  • längere Ausbildungszeiten,
  • längere Zeiten der Arbeitslosigkeit und unterbrochene Erwerbsbiografien,
  • sowie lange Rentenzahlungsdauer wegen gestiegener Lebenserwartung.

Die Idee des Umlageverfahrens ist jedoch nicht per se schlecht. Gerade dem Umlageverfahren wohnt eine gewisse Krisenfestigkeit inne und schaltet zudem sämtliche Kapitalanlagerisiken aus, die in zahlreichen privaten Vorsorgemaßnahmen zu finden sind. Eine gezielte und vor allem auf die individuelle Situation abgestimmte Auswahl dieser privaten Vorsorgemaßnahmen ist daher jedem anzuraten.


Rentenniveau

Was dem Arbeitnehmer heute immer wieder gezeigt wird, ist das weitere Absinken der gesetzlichen Altersrente. Dabei wird das Nettoeinkommen eines "Eckrentners" zugrunde gelegt. Der Eckrentner ist eine Kunstfigur, die 45 Jahre lang den Durchschnittsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (auf Grund des jährlich festgesetzten Durchschnittseinkommens) zahlt. Das ist angesichts der aktuellen Erwerbs- und Familienbiografien allerdings nicht sehr wahrscheinlich.

Im Ergebnis kann man näherungsweise von einem Rentenniveau nach Steuern von weniger als 50 % des ehemaligen Nettogehalts ausgehen. Die Differenz zwischen den Bezügen im Rentenalter und den Ausgaben Ihres gewohnten Lebensstandards wird (sofern ein Fehlbetrag vorhanden ist) als „Rentenlücke“ bezeichnet.


Zeit ist Rente

Je früher Sie mit Sparprozessen beliebiger Art beginnen, desto höher ist die Chance, diese ggf. bestehende Rentenlücke im Alter zu schließen. Und je eher Sie damit anfangen, um so niedriger sind auch die dafür notwendigen Sparraten.

Da die Inflation zudem dafür sorgt, dass Vermögen über die Zeit an Wert verliert, sollte die Verzinsung der Kapitalanlage über dieser Inflationsrate liegen.


Aktuelle Situation

In Zukunft wird ein teilweiser Systemwechsel stattfinden, wodurch sich das Gewicht der umlagefinanzierten staatlichen Alterssicherung auch zukünftig weiter verringern wird. Die privaten Sparprozesse gewinnen daher an Bedeutung, wenn mehr Einkünfte im Alter verfügbar sein sollen.

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Der Staat fördert diese Sparprozesse in der Ansparphase, besteuert die Leistungen allerdings in der Rentenphase - hier allerdings oft mit geringeren Einkünften und entsprechendem Steuersatz.

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wird das System der Alterssicherung grundsätzlich in 3 Schichten unterteilt:

  • Basisvorsorge, 1. Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente. Die Beiträge werden zunehmend steuerbegünstigt, während die Renten zunehmend steuerpflichtig werden.
  • Zusatzvorsorge, 2. Schicht: Betriebliche Altersversorgung, Riesterrente. Beiträge werden steuerlich gefördert und/oder Zulagengewährung. Renten voll steuerpflichtig.
  • Kapitalanlageprodukte, 3. Schicht: private Rentenversicherungen, sonstige Sparvorgänge. Beiträge werden aus versteuertem Einkommen entrichtet. Renten sind steuerbegünstigt.

Ihnen stehen also diese drei Möglichkeiten offen, Ihre kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen.


Basisrente

Die staatliche Förderung der Basisrente setzt auf eine ansteigende steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge und eine gleichzeitige Anhebung des steuerpflichtigen Teils der Rentenzahlung. Am Ende dieser Entwicklung sollen eine volle steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge (in der Ansparphase) und eine volle Besteuerung der Rentenzahlungen (in der Rentenbezugsphase) stehen.

Die Förderung der Basisrente können zudem alle in Anspruch nehmen. Insbesondere für Selbständige stellt diese die einzige Möglichkeit dar, eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufzubauen. Doch auch für Angestellte mit hohem Einkommen kann sich die Basisrente rechnen. In vielen Fällen reduziert sich durch die steuerliche Förderung der Nettoaufwand erheblich.

*Beiträge: Die Beiträge für einen Basisrentenvertrag sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich absetzbar. Seit 2017 können für Alleinstehende maximal 23.362 Euro als Beitrag angesetzt werden. Im Jahr 2005 konnten 60 % von den damals noch 20.000 Euro geltend gemacht - also 12.000 Euro. Dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahr 2025 um jährlich 2 % auf 100 %. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.

** Renten: Im Gegenzug werden die Rentenleistungen anteilig der Besteuerung unterworfen. Dieser Prozentsatz des besteuerten Anteils der Rentenzahlungen steigt ebenfalls langsam bis zum Jahr 2040 auf 100 % an. Bis zum Jahr 2020 in 2 % - Schritten und von da an in 1 % - Schritten.

Praxistipp: Mit einem niedrig gewähltem Beitrag können je nach wirtschaftlicher Situation Zuzahlungen geleistet werden, die dann ebenfalls steuerlich wirksam sind. Dies ermöglicht eine gewisse Flexibilität, da von Jahr zu Jahr entschieden wird, wieviel für die Altersvorsorge zurückgelegt werden soll.

Bedingung für diese steuerliche Förderung ist, dass die Ansprüche innerhalb eines Basisrentenvertrags nicht

  • vererblich,
  • beleihbar,
  • veräußerbar,
  • übertragbar
  • oder kapitalisierbar sind.

Auch dürfen Auszahlungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erfolgen.

Insolvenzschutz: Trotz dieser relativ engen Grenzen, ist die Basisrente eine sinnvolle und gerade für die Selbständigen eine lohnende Alternative, da das Guthaben in der Ansparphase vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Weder Insolvenzverwalter noch Gerichtsvollzieher können verlangen, dass Ihre Altersvorsorge aufgelöst wird.

Fazit: Die Basisrente stellt für Sie trotz der Verfügungsbeschränkungen eine Möglichkeit dar, die Steuerlast in der Erwerbsphase zu senken und gleichzeitig eine auskömmliche Altersvorsorge aufzubauen - auch wenn die steuerlichen Höchstgrenzen anderer Altersvorsorgeprodukte bereits ausgeschöpft sind.


Riester-Rente

Die 2. Schicht bildet die sogenannte Zusatzversorgung. Innerhalb dieser werden private Riester-Renten und die betriebliche Altersversorgung zusammengefasst. Im modularen Aufbau des deutschen Alterssicherungssystem also die erste Ergänzung zu der Basisversorgung.

Die Förderung besteht entweder aus der Zahlung von Zulagen bzw. der steuerlichen Abzugsfähigkeit der geleisteten Beiträge, im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs.

Die Riester-Rente steht allerdings nicht allen offen. So sind nur bestimmte Personengruppen förderberechtigt:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
  • Ehegatten von Begünstigten, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören

Versicherer, Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften, die Riester-Verträge anbieten, müssen mit diesen Produkten bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen (AltZertG), damit diese von der zuständige Stellen zertifiziert und somit als förderungsfähige Riester-Rente anerkannt werden. Zum Beispiel:

  • Mindestens die Summe der Beiträge (Eigenleistung + Zulagen) zum Beginn der Rentenphase.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 62. Lebensjahr erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht). Und eine einmalige Kapitalauszahlung von 30% des Vertragsguthabens ist ohne Verlust der Förderung möglich.
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen. Entweder direkt als lebenslange Leibrente oder als Auszahlplan in Verbindung mit einer Leibrente ab dem 85. Lebensjahr.

Die Zulagen gliedern sich wie folgt auf:

  • Grundzulage für Ledige: 154 Euro (und einmalig 200 Euro, sofern unter 25 Jahre)
  • Grundzulage für Verheiratete: 308 Euro
  • Kinderzulage: 185 Euro
  • Kinderzulage für Kinder, die ab 2008 geboren wurden: 300 Euro

Um die volle Förderung zu erhalten, verlangt der Gesetzgeber allerdings einen Mindestbetrag von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens. Auch darf ein Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr nicht unterschritten werden.

Neben der Zulagenförderung, gibt es die steuerliche Seite der Riester-Rente. Diese sieht einen Sonderausgabenabzug von maximal 2.100 Euro vor. Von dieser Steuerersparnis wird allerdings der Zulagenanspruch abgezogen.

Fazit: Gerade Familien profitieren besonders von den Zulagen. Und für förderfähige Alleinstehende mit Kindern ist die Riester-Rente oftmals eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Versorgung. Die spezielle Ausgestaltung der Förderung verlangt aber eine ständige Kontrolle der Lebensumstände und ggf. eine Vertragsanpassung.


Betriebliche Altersversorgung

Innerhalb der 2. Schicht werden private Riester-Renten und die betriebliche Altersversorgung zusammengefasst.

In der betrieblichen Altersversorgung findet gedanklich eine klare Trennung zwischen der arbeitsrechtlichen Seite und den i. d. R. versicherungsförmigen Finanzierungsmodellen und deren Bedingungswerk statt. Auch gilt es zu unterscheiden, ob die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung

  • vom Arbeitgeber finanziert werden
  • oder durch den Arbeitnehmer, wenn dieser auf zukünftige Lohnbestandteile verzichtet (Entgeltumwandlung).

Grundsätzlich eröffnen sich sowohl dem Unternehmen als auch dem Arbeitnehmer fünf Durchführungswege mit einigen Besonderheiten*:

* Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der groben Orientierung innerhalb der möglichen Durchführungswege. Der besseren Übersicht wegen, haben wir einige Besonderheiten verkürzt oder gar nicht dargestellt.

** BBG = Beitragsbemessungsgrenze

Als Arbeitnehmer gilt, dass die betriebliche Altersversorgung auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (§ 3.63 EStG) in der Ansparphase zu einer der effizientesten Vorsorgemaßnahmen gehört. Zudem haben Sie als Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung, § 1a BetrAVG).


Kapitalanlage- und sonstige Vorsorgeprodukte

In der 3. Schicht finden sich alle übrigen Kapitalanlage- und sonstige Vorsorgeprodukte wieder, die nicht der 1. oder 2. Schicht angehören.

Grundsätzlich werden die Produkte der 3. Schicht nicht speziell gefördert. Auch werden die Beiträge aus dem vorhandenen Nettoeinkommen bzw. dem Privatvermögen entrichtet. Im Gegenzug werden die Leistungen aber i. d. R. ermäßigt besteuert. Im Falle einer privaten Rentenversicherung etwa mit dem Ertragsanteil: Hier wird nur ein (fiktiver) Teil der Rentenleistungen der individuellen Besteuerung unterworfen (§ 22 EStG).

Wichtig: Alte Lebensversicherungsverträge unterliegen einem Bestandsschutz. Sofern Sie eine klassische Kapitallebensversicherung vor 2005 abgeschlossen haben, bleibt die Auszahlung auch in Zukunft steuerfrei.

Fazit: Die 3. Schicht und damit die Kapitalanlage- und sonstige Vorsorgeprodukte, die der Ergänzung der Altersvorsorge dienen, sind durch die fehlenden Restriktionen i. d. R. deutlich flexibler als die Varianten der 1. und 2. Schicht.

Weiterhin zählen Produkte wie die Risikolebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung oder die Pflegerentenversicherung zur 3. Schicht.


"Langlebigkeitsrisiko"

Der Markt der Vorsorgeprodukte ist seit Mitte der 1990er ständig im Wandel. Banken, Versicherer und Fondsgesellschaften haben Lösungen entwickelt, die alle ihre eigenen Vor- und Nachteile in sich vereinen.

Ziel der Altersvorsorge sollten Rentenzahlungen sein, die Ihnen lebenslang zufließen. Das wäre etwa bei der gesetzlichen Altersrente oder lebenslang gewährten privaten oder betrieblichen Renten der Fall, die mind. bis zum Tod der versicherten Person gezahlt werden. Technisch wird das mit "Langlebigkeitsrisiko" beschrieben. Gemeint ist mit "Risiko", dass bereits vor dem Tod Auszahlungspläne enden oder gebildetes Kapital verbraucht ist.


Qual der Wahl

Bezogen auf das Erreichen einer lebenslangen Rente gibt es im Grunde nur die Unterscheidung zwischen zwei Varianten. Zum einen die klassische Rentenversicherung und zum anderen die fondsgebundene Rentenversicherung. Während die klassische Form bei Vertragsabschluss bereits Leistungen garantiert, fehlt das der fondsgebundenen Variante - allerdings ist diese deutlich flexibler in der Kapitalanlage.


Klassische Rentenversicherung

Die klassische Rentenversicherung lagert die Prämien der Versicherungsnehmer im sog. Deckungsstock ein und investiert sie nach festen Anlagerestriktionen zum größten Teil in festverzinsliche Wertpapiere. Daraus folgt für die Kunden eine stetige aber sehr niedrige Wertentwicklung - im Zweifelsfall aber immer noch besser als ein Wertverlust von 20 %.

Eine Rentenversicherung sagt einem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bereits eine garantierte lebenslange Rente zu. Diese Garantie über Jahrzehnte darzustellen, wurde mit der Kapitalmarktsituation den letzten Jahre schwerer. Zusätzlich stieg im Laufe der letzten Jahrzehnte die Lebenserwartung an, was sich in niedrigeren garantierten Renten äußert, als dies noch vor 20 Jahren der Fall gewesen wäre.

Die klassische Rentenversicherung erfreut sich immer dann besonderer Beliebtheit, wenn die Ansparphase vergleichsweise kurz ausfällt oder ausfallen muss. Also wenn beispielsweise nur noch 1 bis 15 Jahre bis zur Rente verbleiben oder vorhandenes Kapital direkt in eine Rentenzahlung umgewandelt werden soll.

  • Garantierte Mindestverzinsung
  • Anlagerestriktionen
  • Kapitalanlage auf Risiko des Versicherers
  • "Langlebigkeitsrisiko" abgedeckt
  • Höhe der Rentenleistung bereits bei Vertragsabschluss garantiert
  • Erhöhung der Leistung durch Überschüsse (Kalkulationspuffer)

Fondsgebundene Rentenversicherung

Die fondsgebundene ist der klassischen Rentenversicherung ähnlich. Im Gegensatz zur klassischen Rentenversicherung liegt das Kapitalanlagerisiko jedoch beim Kunden. Allerdings kann diese Kapitalanlage sehr frei gestaltet werden. Verwendet werden Aktienfonds, Mischfonds, Garantiefonds, Wertsicherungsfonds ebenso wie Muster-Portfolios, Dachfonds und vermögensverwaltende Ansätze. Theoretisch könnte auch die Kapitalanlage der klassischen Rentenversicherung "nachgebaut" werden.

Bei Rentenbeginn wird das vorhandene Kapital mit einem sog. Rentenfaktor verrentet. Hier können 10.000 Euro Vertragsguthaben also für 30 Euro monatliche Rente stehen, die dann lebenslang gezahlt werden. Dieser Faktor kann bei Vertragsabschluss garantiert sein.

  • Keine garantierte Mindestverzinsung
  • Keine Anlagerestriktionen
  • Kapitalanlage auf Risiko des Versicherungsnehmers
  • Höhe der Rentenleistung erst bei Rentenbeginn bzw. kurz davor bekannt